„Es ist ein Privileg, dass wir die Wahl haben“


Superintendent hofft auf hohe Wahlbeteiligung bei der KV-Wahl

Superintendent Holger Grünjes

Die 18 evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden im Kirchenkreis Burgwedel-Langenhagen wählen an diesem Sonntag, 11. März, ihre Kirchenvorstände. Insgesamt sind für die kommende sechsjährige Wahlperiode in den Kirchengemeinden 108 Sitze durch Wahl zu besetzen; weitere 44 Plätze werden nach der Wahl durch Berufung vergeben. Die Anzahl der Sitze in den Kirchenvorständen ist von der Größe der jeweiligen Gemeinde abhängig: Sie bewegt sich zwischen fünf und zwölf Sitzen.

Superintendent Holger Grünjes hofft auf eine gute Wahlbeteiligung: „Es ist ein Privileg, dass wir die Wahl haben“, sagt er. „In so vielen Regionen der Welt haben die Menschen keine Wahl – weder was ihre kirchliche, noch ihre politische Vertretung angeht.“ Das wertvolle Recht, zu wählen, sollte jeder wahrnehmen, wünscht sich der Superintendent. Am Sonntag wird er verschiedene Wahllokale besuchen, um damit seine Unterstützung für die Ehrenamtlichen in der Gemeindeleitung auszudrücken.

Wahlberechtigt sind laut Kirchengesetz alle Kirchenglieder, die bis zum Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben, am Wahltag der jeweiligen Kirchengemeinde angehören und in die Wählerliste eingetragen sind.

Erstmals dürfen Gemeindemitglieder ab 14 Jahren ihren Kirchenvorstand wählen.
Erstmals dürfen Gemeindemitglieder ab 14 Jahren ihren Kirchenvorstand wählen.

Am Wahlsonntag richten die Kirchengemeinden Wahllokale ein, in denen Wahlvorstände die Wahl leiten. Die Wahllokale sind mindestens sechs Stunden lang geöffnet; in der Regel im Anschluss an den Gottesdienst am Vormittag. Informationen über ihr Wahllokal und dessen Öffnungszeiten haben alle Gemeindeglieder mit ihrer Wahlbenachrichtigungskarte erhalten.

Ins Wahllokal sollte die Benachrichtigungskarte mitgebracht werden; problemlos möglich ist die Wahl aber auch mit dem Personalausweis. Die Zahl der Stimmen ist von der Größe des jeweiligen Kirchenvorstandes abhängig und ist im Kirchengesetz geregelt; im Wahllokal wird über die jeweilige Stimmenzahl informiert. Die Häufung mehrerer Stimmen auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten (Kumulieren) ist nicht zulässig.

Über die zur Wahl stehenden Personen haben die Kirchengemeinden ihre Mitglieder unter anderem in ihren Gottesdiensten in den Abkündigungen, in den Gemeindebriefen, auf Plakaten, bei Gemeindeversammlungen und in den lokalen Zeitungen informiert.

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