„Die Landeskirche kann nicht schweigen“

Landessynode unterstützt Forderung nach AfD-Verbotsverfahren

Christoph Goos begründete vor der Landessynode sein Plädoyer für die Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens. Foto: Jens Schulze
Christoph Goos begründete vor der Landessynode sein Plädoyer für die Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens. Foto: Jens Schulze

Die Synode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers unterstützt die Forderungen nach einem AfD-Verbotsverfahren. Das Parlament der größten protestantischen Landeskirche in Deutschland formulierte die dringende Bitte an die niedersächsische Landesregierung, „im Bundesrat den Antrag zur Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD zu stellen und hierfür die notwendigen Mehrheiten zu gewinnen“.

Da die hannoverschen Landeskirche formal nicht allein an die Landesregierung appellieren kann, sondern dies im Verbund der fünf niedersächsischen Kirchen tun muss, wurde das Votum aus Hannover an die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen weitergeleitet. Hier soll geklärt werden, ob der Appell für ein AfD-Verbotsverfahren auf offiziellem Wege an die Landesregierung gerichtet werden kann. Zur Konföderation gehören die lutherischen Landeskirchen von Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe sowie die Evangelisch-reformierte Kirche mit Sitz in Leer.

Auch kirchenrechtliche Regelungen sollen kommen

Mit ihrem Votum folgten die Synodalen der Einschätzung des Chefjuristen des Landeskirchenamtes in Hannover, Christoph Goos. Der Kirchenjurist und Verfassungsrechtler hatte beim vorangegangenen Thementag „Demokratie stärken“ in der Synode für ein AfD-Verbotsverfahren plädiert. In seinem Vortrag sprach er sich sowohl für die Einleitung eines AfD-Parteiverbotsverfahrens als auch für eine Präzisierung kirchenrechtlicher Regelungen zum Umgang mit AfD-Engagierten aus.

Goos betonte, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung auf den unverzichtbaren Prinzipien Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruhe. Die größte Gefahr für diese Ordnung gehe derzeit von der AfD aus. „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig“, zitierte Goos Artikel 21 des Grundgesetzes.

"Hinreichende Anhaltspunkte liegen vor"

Nach seiner Einschätzung liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD verfassungswidrige Ziele verfolge, deshalb müsse sich das Bundesverfassungsgericht mit einem AfD-Parteiverbotsverfahren befassen. „Als Christinnen und Christen sollten wir dafür eintreten, dass endlich ein solches Parteiverbot eingeleitet wird – zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Menschen, die die Leidtragenden sind und sein werden, wenn die AfD auf demokratischem Wege in Machtpositionen kommt“, so Goos.

Zugleich richtete er den Blick auf das Kirchenrecht. „Eine Landeskirche, die sich so klar zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt wie die Hannoversche, kann meines Erachtens nicht schweigen, wenn die von der Verfassung bereitgestellten Mittel zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht genutzt werden“, so Goos. Im Grundsatz bleibe für ihn gültig, was er bereits 2024 formuliert hatte: „Wer sich für die AfD engagiert, kann bei uns weder haupt- noch ehrenamtlich tätig sein.“ Dies lasse selbstverständlich Raum für differenzierte Einzelfallbetrachtungen.

Quellen: epd Niedersachsen-Bremen, Landeskirche Hannovers